Erhöhung Sparerpauschbetrag/Abgeltungssteuer/Freistellungsauftrag

Ab 2009 wurde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer wesentlich geändert. Damit ergaben sich auch bei der Besteuerung der an unsere Mitglieder ausgeschütteten Dividenden gravierende Änderungen.

Bis 2009 konnten wir bei Dividenden bis 51 EURO in einem vereinfachten Verfahren beim Finanzamt die auf diese Dividenden einzubehaltende Kapitalertragsteuer erstattet bekommen. Das hatte für unsere Mitglieder den Vorteil, dass sie von uns die gesamte Dividende ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausbezahlt bekommen haben. Wegen der geänderten Steuergesetze ist dies nicht mehr möglich. Wir benötigen deshalb von unseren Mitgliedern einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung, um ihnen die Dividende in voller Höhe ohne Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages auszahlen zu können.

Zum 01.01.2023 ist die von der Bundesregierung beschlossene Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages in Kraft getreten.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen werden alle Freistellungsaufträge mit aktuell gültigem Höchstbetrag von 801€/1.602€ automatisch zum 01.01.01.2023 auf 1.000€/2.000€ angehoben. Anteilig beauftragte Freistellungsbeträge werden prozentual erhöht. Der Erhöhungsssatz liegt dabei bei 24,844 %.

Als Mitglied müssen Sie nur aktiv werden, wenn Sie eine von der gesetzlichen Regelung zur automatischen Anpassung des Freistellungsauftrages abweichende Veränderung in der Höhe Ihres aktuellen Freistellungsauftrages wünschen oder einen Freistellungsauftrag erstmalig neu einrichten möchten. Andernfalls werden alle existierenden Freistellungsaufträge gemäß den gesetzlichen Vorgaben automatisch zum 01.01.2023 angepasst.

Ein Freistellungsauftrag kann als PDF heruntergeladen werden oder in unserer Geschäftsstelle angefordert werden.

Sollte das Mitglied keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben und nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (weil das Mitglied z.B. Rentner ist oder keine steuerpflichtigen Einkommen bezieht) und Zinseinkünfte über dem Sparer-Pauschbetrag beziehen, so kann das Mitglied beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Auch wenn uns das Mitglied eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreicht, können wir ihm wie bisher die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausbezahlen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung bleibt i. d. R. drei Jahre gültig. Das Mitglied muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und uns diese vorlegen.

Gemeinnützige Baugenossenschaft
Mainspitze eG

Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalertäge

Seit dem 01.01.2015 sind wir bei Dividendenzahlungen gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht zusätzlich zum Kapitalertragsteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.

Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmal = KISTAM) werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt und einmal im Jahr (im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) beim BZSt abgerufen.

Sie können der Herausgabe Ihrer Daten durch das BZSt widersprechen. Hierfür müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sogenannten „Sperrvermerk“ erteilen. Der Kirchensteuerabzug durch uns unterbleibt dann. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis auf Ihren schriftlichen Widerruf bestehen.

Das zur Erteilung des Sperrvermerks erforderliche Formular finden Sie unter der folgenden Internetadresse: www.formulare-bfinv.de – Formularcenter – Suchbegriff „Kirchensteuer“ oder „Sperrvermerk“.

Wollen Sie einen Sperrvermerk erteilen, muss dieser bis zum 30.06. diesen Jahres beim BZSt eingehen!Haben Sie einen Sperrvermerk erteilt, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt werden zu können.

Bei Mitgliedern, die bereits eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft abgegeben haben oder keiner Kirche angehören, wird kein Kirchensteuerabzug vorgenommen. 

Bitte achten Sie darauf, dass bei Änderungen des Familienstands ein erneuter Freistellungsauftrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei uns abgegeben werden muss.

Damit Sie Ihre Dividenden und unsere Mitteilungen stets ordnungsgemäß erhalten, ist es ebenfalls erforderlich, Änderungen Ihres Wohnortes und Ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

Die Abfrage des KISTAM erfolgt jährlich und wird von uns automatisch ohne nochmalige schriftliche Ankündigung vorgenommen.

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